4.3. Der Beschuldigte macht keine wesentlichen Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse geltend (vgl. Berufungsbegründung S. 1 ff.) und solche sind auch nicht ersichtlich, so dass es mit der von der Vorinstanz auf Fr. 130.00 festgesetzten Tagessatzhöhe sein Bewenden hat. 4.4. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgelegt, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. - 11 -