49 Abs. 1 StGB sind (BGE 144 IV 217 E. 2.3.1) und somit mangels Gleichartigkeit zahlenmässig nicht als eine rechnerische Einheit ausgewiesen werden können, ist die Vorinstanz nicht korrekt vorgegangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 2.4). Diese unzutreffende Vorgehensweise hat sich jedoch nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten des Beschuldigten ausgewirkt, weshalb es aufgrund des Verschlechterungsverbots damit sein Bewenden hat. Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von 16 Tagessätzen und der Verbindungsbusse von Fr. 520.00.