Verschuldens als mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Die Vorinstanz hat die Verbindungsbusse von der Geldstrafe in Abzug gebracht (vorinstanzliches Urteil E. 2.7.1). Da Busse und Geldstrafe keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind (BGE 144 IV 217 E. 2.3.1) und somit mangels Gleichartigkeit zahlenmässig nicht als eine rechnerische Einheit ausgewiesen werden können, ist die Vorinstanz nicht korrekt vorgegangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 2.4).