Folglich hat er vorsätzlich gehandelt und damit den subjektiven Tatbestand erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe - 10 - vor. Er hat sich somit der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen à Fr. 130.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 520.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, bestraft.