Schliesslich sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, zumal auch gute Strassen-, Sicht- und Witterungsverhältnisse keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1). Auf dem konkreten Streckenabschnitt ist mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen. Dennoch ist der Beschuldigte massiv zu schnell gefahren, ohne Rücksicht auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu nehmen, und hat damit rücksichtslos gehandelt. Folglich hat er vorsätzlich gehandelt und damit den subjektiven Tatbestand erfüllt.