Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt. Wer mit derart stark übersetzter Geschwindigkeit fährt und über eine langjährige Fahrpraxis als LKW-Chauffeur verfügt (GA act. 17) muss sich der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst sein. Die Überschreitung ist mit toleranzbereinigten 25 km/h deutlich. Schliesslich sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, zumal auch gute Strassen-, Sicht- und Witterungsverhältnisse keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1).