Die Fahrbahn des Beschuldigten grenzt auf dem Streckenabschnitt, auf welchem die Geschwindigkeitsmessung erfolgt ist, an eine Bus- und Velospur. Das Bord ist auf dieser Seite unverbaut, während sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite u.a. eine Bushaltestelle befindet. Auch wenn es sich beim betroffenen Streckenabschnitt um eine «atypische Innerortsstrecke» handeln sollte (siehe auch Gesamtverkehrskonzept (GVK)