3. 3.1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Geschwindigkeitssignale zu befolgen, und zwar unabhängig davon, ob die Signalisation rechtmässig publiziert oder Personen gefährdet worden sind (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024).