Dies spricht mithin dafür, dass das verwendete Radar-Geschwindigkeitsmessgerät im Zeitpunkt der fraglichen Messung einwandfrei funktioniert hat. Soweit der Beschuldigte diesfalls die noch als plausibel geltende Differenz von 10 km/h bzw. die Gültigkeit der Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr in Frage stellt, ist ihm zu entgegnen, dass sich eine als zulässig zu erachtende Differenz von 10 km/h zwischen dem Messwert des Radar-Geschwindigkeitsmessgeräts und dem mittels Weg-Zeit-Rechnung resultierenden Geschwindigkeitswerts durchaus als nachvollziehbar erweist, zumal es Sinn und Zweck