SR 941.210) zurückzuführen ist. Die Messung ist am 28. Januar 2022 erfolgt und es liegen keine Hinweise vor, dass das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät den rechtlichen Anforderungen im fraglichen Zeitpunkt nicht genügt hat. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte bzw. werden solche vom Beschuldigten konkret vorgebracht, dass Sicherungsmechanismen verletzt oder nach der Eichung messrelevante Teile des Geräts repariert wurden. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ergibt sich auch aus dem eingereichten Parteigutachten kein solcher Anhaltspunkt. Vielmehr ist Gegenteiliges der Fall;