Soweit sich der Beschuldigte auf den Vermerk zur Gültigkeit im Eichzertifikat beruft, wonach die Eichung bis am 30. Juni 2022 gültig sei, solange das Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspreche und keine Sicherungsmechanismen verletzt oder messrelevante Teile repariert worden seien, ändert dies an der Gültigkeit der Eichung nichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_197/2016 vom 7. Juli 2016 E. 1.2). Es handelt sich hierbei vielmehr um einen standardisierten Hinweis, welcher auf Art. 24 Abs. 1 Satz 2 der Messmittelverordnung (MessMV; SR 941.210) zurückzuführen ist.