(Berufungsbegründung S. 6 ff.). Schliesslich wendet der Beschuldigte ein, dass eine noch als plausibel geltende Differenz von 10 km/h – wie es die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 vorsehe – beachtlich sei (Berufungsbegründung S. 8 f.). In diesem Sinne stellt der Beschuldigte letztlich die Gültigkeit bzw. Aktualität der Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr in Frage (Berufungsbegründung S. 9).