Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, dass bereits aufgrund des Parteigutachtens, welches zu einer deutlich tieferen gefahrenen Geschwindigkeit komme, ein Anhaltspunkt bestehe, dass der Sicherungsmechanismus verletzt oder nach der Eichung messrelevante Teile des Geräts repariert worden sein könnten. Es könne ohne Nachweis einer unbeschädigten Eichmarke nichts zuungunsten des Beschuldigten interpretiert werden. Insbesondere wäre es für den ausführenden Polizeibeamten bei Aufstellung des Geräts möglich und zumutbar gewesen, eine Fotografie der gegebenenfalls unbeschädigten Eichmarke zu erstellen -7-