2.4. Weiter hat die Vorinstanz hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessung bzw. dem Zustand der Eichmarke des verwendeten Messgeräts im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung am 28. Januar 2022 festgehalten, dass sich in den Akten zwar keine Bestätigung hinsichtlich des Zustands befinde, aber auch keine Anhaltspunkte vorlägen, dass Sicherungsmechanismen verletzt oder nach der Eichung messrelevante Teile des Geräts repariert worden seien. Vielmehr habe das in Auftrag gegebene METAS-Gutachten gerade bestätigt, dass das Messmittel habe verwendet werden dürfen, kein technisches Fehlverfahren des Messgeräts erkennbar sei und darüber hinaus die Messresultate korrekt seien.