Für das Obergericht ist es ausgeschlossen, dass es sich bei dieser Übereinstimmung – insbesondere da einzig allenfalls hinsichtlich der letzten Ziffer Unsicherheiten bestehen könnten – um einen Zufall handeln könnte, sind doch das Kantonskürzel «[…]» und die übrigen Ziffern klar erkennbar und wäre darüber hinaus vielmehr der umgekehrte Fall ein Zufall. Entsprechend sind auch die diesbezüglichen Ausführungen des METAS in seinem Gutachten vom 28. November 2022 nachvollziehbar, welches im Übrigen anhand der Bilddokumentation zum gleichen Schluss gekommen ist, nämlich, dass es sich beim gemessenen Fahrzeug um den Personenwagen mit dem Kontrollschild «[…]» handelt (UA act. 112).