25, wobei mit den im Rapport erwähnten «Einzelfotos der Originalaufnahme» wohl lediglich Standbilder der Videoaufnahme gemeint sind, weshalb diese auch nicht den Akten beigelegt worden sind). Für das Obergericht ist es ausgeschlossen, dass es sich bei dieser Übereinstimmung – insbesondere da einzig allenfalls hinsichtlich der letzten Ziffer Unsicherheiten bestehen könnten – um einen Zufall handeln könnte, sind doch das Kantonskürzel «[…]» und die übrigen Ziffern klar erkennbar und wäre darüber hinaus vielmehr der umgekehrte Fall ein Zufall.