zwischen Nummernschild und Fahrzeugmarke bzw. -farbe nicht ausgeschlossen werden könne. Schliesslich wendet sich der Beschuldigte gegen die Feststellung im Gutachten des METAS, wonach das Kennzeichen aufgrund der Bilddokumentation zweifelsfrei als […] habe verifiziert werden können (Berufungsbegründung S. 3 ff.).