Vorliegend konnte die Haltereigenschaft des Beschuldigten für das Fahrzeug mit dem Kontrollschild […] festgestellt werden (UA act. 14). Folglich kann das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2). Zusammengefasst gelangt das Obergericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass keine Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der auf dem Bild der Geschwindigkeitsmessung abgebildeten Person um den Beschuldigten handelt.