sondern Angaben zu einem von ihm abweichenden Lenker machen würde. Jedoch weigerte er sich anzugeben, wer der Halter des Fahrzeugs ist bzw. welche Personen das Fahrzeug sonst noch nutzten und die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben könnten (UA act. 120; Gerichtsakten [GA] act. 18). Vorliegend konnte die Haltereigenschaft des Beschuldigten für das Fahrzeug mit dem Kontrollschild […] festgestellt werden (UA act. 14).