Insofern spricht auch nichts dagegen, deren Einschätzung bei der vorliegenden Beurteilung zu berücksichtigen. Unabhängig davon wäre das Obergericht aber ohnehin nach Abgleich mit einer in den Akten befindlichen Fotoaufnahme des Beschuldigten (UA act. 30) und dem Bild der Geschwindigkeitsmessung (UA act. 13) zum selben Ergebnis wie die Staatsanwaltschaft und die verantwortlichen Polizisten sowie die Vorinstanz gekommen. Angesichts dieses belastenden Beweiselements wäre vom Beschuldigten sodann vernünftigerweise zu erwarten gewesen, dass er sich nicht bloss auf die Bestreitung seiner Täterschaft beschränkt, -5-