vorinstanzliches Urteil E. I.2.3.2). Soweit der Beschuldigte der Polizei und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich deren Einschätzung eine subjektive Optik vorwirft (Berufungsbegründung S. 3), weshalb auf deren Meinungsbild nicht abgestellt werden könne, ist dem entgegenzuhalten, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft – insbesondere im Vorverfahren – zur Objektivität verpflichtet sind und die materielle Wahrheit zu ermitteln haben, wobei sie belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen haben (Art. 6 StPO). Insofern spricht auch nichts dagegen, deren Einschätzung bei der vorliegenden Beurteilung zu berücksichtigen.