Auf der Fotoaufnahme der Radarmessung (UA act. 13) ist ein Mann mittleren Alters mit Bart, braunem Haar und Sonnenbrille als Lenker zu identifizieren. Sowohl die Vorinstanz wie auch die Staatsanwaltschaft und die verantwortlichen Polizisten konnten sich jeweils einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten und seinem Erscheinungsbild machen und diese Erkenntnisse mit dem Bild der Geschwindigkeitsmessung abgleichen, wobei alle schliesslich zum Schluss kamen, dass es sich beim Lenker des gemessenen Fahrzeugs um den Beschuldigten handle (siehe Untersuchungsakten [UA] act. 25; vorinstanzliches Urteil E. I.2.3.2).