2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Frage der Täterschaft zusammengefasst erwogen, dass auf dem Radarfoto ein Mann mit Bart und Sonnenbrille erkennbar sei und die digitalen Bilder den Schluss zulassen würden, dass es sich beim Lenker um den Beschuldigten handle, wobei die Vorinstanz auf eine Fotoaufnahme des Beschuldigten verweist (vorinstanzliches Urteil E. I.2.3.2). Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber, dass er auf dem Radarfoto erkennbar sei (Berufungsbegründung S. 3).