Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dass sowohl er als Lenker als auch das Kontrollschild des gemessenen Fahrzeugs zweifelsfrei verifiziert werden könnten (Berufungsbegründung S. 3). Darüber hinaus stellt er den einwandfreien Zustand des Sicherungsmechanismus bzw. der plombierten Eichmarke beim Messgerät und damit einhergehend die Geschwindigkeitsmessung in Frage (Berufungsbegründung S. 6 ff.).