3.2. Im Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Beschuldigte reichte am 29. April 2024 die schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 2. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2).