2. Auf Einsprache hin sprach der Präsident des Bezirksgerichts Baden den Beschuldigten mit Urteil vom 27. September 2023 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen à Fr. 130.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 520.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 8. März 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen.