Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2024.31 (ST.2023.29; STA.2022.1777) Urteil vom 21. August 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin i.V. Bekaj Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1983, von Lugano, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Berther, […] Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 15. März 2022 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 130.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 600.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er sei am 28. Januar 2022 um 15:20 Uhr mit dem Personenwagen Skoda mit dem Kennzeichen […] auf der Mellingerstrasse in Baden-Dättwil bei einer signalisierten Höchst- geschwindigkeit von 60 km/h mit 90 km/h gefahren, was nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h eine strafbare Geschwindigkeitsüberschrei- tung von 25 km/h ergebe. 2. Auf Einsprache hin sprach der Präsident des Bezirksgerichts Baden den Beschuldigten mit Urteil vom 27. September 2023 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchst- geschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen à Fr. 130.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungs- busse von Fr. 520.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 8. März 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen. 3.2. Im Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet. Der Beschuldigte reichte am 29. April 2024 die schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 2. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrs- regeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizu- sprechen (Berufungserklärung S. 2). 2. 2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem Strecken- abschnitt gemäss Anklage 60 km/h beträgt und das Eichzertifikat des verwendeten Messgeräts im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung am 28. Januar 2022 aktuell gewesen ist. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dass sowohl er als Lenker als auch das Kontrollschild des gemessenen Fahrzeugs zweifelsfrei verifiziert werden könnten (Berufungsbegründung S. 3). Darüber hinaus stellt er den einwandfreien Zustand des Sicherungsmechanismus bzw. der plombierten Eichmarke beim Messgerät und damit einhergehend die Geschwindigkeits- messung in Frage (Berufungsbegründung S. 6 ff.). 2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweis- würdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3). Als Beweislastregel bedeutet der vorgenannte Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen bzw. er habe bestimmte Entlastungsbeweise nicht beigebracht (BGE 127 I -4- 38 E. 2a). Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung kann das Gericht jedoch aus der Weigerung des Beschuldigten, nähere Angaben zum Sachverhalt zu machen, seine Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung des Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente ver- nünftigerweise erwartet werden durfte und dieser sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (Urteile des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1; 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 8.3; 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2). 2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Frage der Täterschaft zusammengefasst erwogen, dass auf dem Radarfoto ein Mann mit Bart und Sonnenbrille erkennbar sei und die digitalen Bilder den Schluss zulassen würden, dass es sich beim Lenker um den Beschuldigten handle, wobei die Vorinstanz auf eine Fotoaufnahme des Beschuldigten verweist (vorinstanzliches Urteil E. I.2.3.2). Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber, dass er auf dem Radarfoto erkennbar sei (Berufungsbegründung S. 3). Auf der Fotoaufnahme der Radarmessung (UA act. 13) ist ein Mann mittleren Alters mit Bart, braunem Haar und Sonnenbrille als Lenker zu identifizieren. Sowohl die Vorinstanz wie auch die Staatsanwaltschaft und die verantwortlichen Polizisten konnten sich jeweils einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten und seinem Erscheinungsbild machen und diese Erkenntnisse mit dem Bild der Geschwindigkeitsmessung ab- gleichen, wobei alle schliesslich zum Schluss kamen, dass es sich beim Lenker des gemessenen Fahrzeugs um den Beschuldigten handle (siehe Untersuchungsakten [UA] act. 25; vorinstanzliches Urteil E. I.2.3.2). Soweit der Beschuldigte der Polizei und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich deren Einschätzung eine subjektive Optik vorwirft (Berufungsbegründung S. 3), weshalb auf deren Meinungsbild nicht abgestellt werden könne, ist dem entgegenzuhalten, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft – insbesondere im Vorverfahren – zur Objektivität verpflichtet sind und die materielle Wahrheit zu ermitteln haben, wobei sie belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen haben (Art. 6 StPO). Insofern spricht auch nichts dagegen, deren Einschätzung bei der vorliegenden Beurteilung zu berücksichtigen. Unabhängig davon wäre das Obergericht aber ohnehin nach Abgleich mit einer in den Akten befindlichen Fotoaufnahme des Beschuldigten (UA act. 30) und dem Bild der Geschwindigkeitsmessung (UA act. 13) zum selben Ergebnis wie die Staatsanwaltschaft und die verantwortlichen Polizisten sowie die Vorinstanz gekommen. Angesichts dieses belastenden Beweiselements wäre vom Beschuldigten sodann vernünftigerweise zu erwarten gewesen, dass er sich nicht bloss auf die Bestreitung seiner Täterschaft beschränkt, -5- sondern Angaben zu einem von ihm abweichenden Lenker machen würde. Jedoch weigerte er sich anzugeben, wer der Halter des Fahrzeugs ist bzw. welche Personen das Fahrzeug sonst noch nutzten und die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben könnten (UA act. 120; Gerichtsakten [GA] act. 18). Vorliegend konnte die Haltereigenschaft des Beschuldigten für das Fahrzeug mit dem Kontrollschild […] festgestellt werden (UA act. 14). Folglich kann das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2). Zusammengefasst gelangt das Obergericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass keine Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der auf dem Bild der Geschwindigkeitsmessung abgebildeten Person um den Beschuldigten handelt. 2.3.2. Die Vorinstanz hat sodann zur Identifikation des Fahrzeugs festgehalten, dass anhand der digitalen Aufnahmen ohne Zweifel das Kontrollschild mit der Nummer […] erkennbar sei, was sodann die Stadtpolizei Baden und die Ausführungen im Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 28. November 2022 bestätigen würden (vorinstanzliches Urteil E. II.2.3.2). Der Beschuldigte bestreitet die Erkennbarkeit des Kennzeichens […] auf den digitalen Aufnahmen. So werde das fragliche Nummernschild entweder von einem entgegenkommenden Fahrzeug verdeckt oder es sei aufgrund der Lichtverhältnisse nicht sichtbar. Dies werde ferner durch das eingereichte Privatgutachten bestätigt. Im Übrigen befänden sich die Einzelfotos der Originalvideoaufnahmen, anhand welcher der verant- wortliche Polizist das Kontrollschild habe eruieren können (wobei zur Bestätigung Fahrzeugmarke, -typ und -farbe überprüft worden sei) nicht in den Akten. Darüber hinaus sei ein Skoda Fabia in dieser Farbe ein weit verbreitetes Fahrzeug, womit ein reiner Zufall in Bezug auf den Abgleich zwischen Nummernschild und Fahrzeugmarke bzw. -farbe nicht ausge- schlossen werden könne. Schliesslich wendet sich der Beschuldigte gegen die Feststellung im Gutachten des METAS, wonach das Kennzeichen aufgrund der Bilddokumentation zweifelsfrei als […] habe verifiziert werden können (Berufungsbegründung S. 3 ff.). Aus der Videoaufnahme ([…]) geht für das Obergericht das Kontrollschild […] bis auf die letzte Ziffer klar hervor. Soweit sich die letzte Zahl als «[…]» lediglich erahnen lässt, steht dies einer Identifikation des Fahrzeugs nicht entgegen, zumal Fahrzeugmarke und -farbe auf der Aufnahme ohne weiteres erkennbar sind, sodass das auf das Kontrollschild «[…]» -6- eingetragene Fahrzeug mit demjenigen auf der Videoaufnahme abgeglichen werden kann. Dies wurde gemäss Bericht der Stadtpolizei vom 6. Juli 2022 auch getan, was sodann eine Übereinstimmung ergeben hat (UA act. 25, wobei mit den im Rapport erwähnten «Einzelfotos der Originalaufnahme» wohl lediglich Standbilder der Videoaufnahme gemeint sind, weshalb diese auch nicht den Akten beigelegt worden sind). Für das Obergericht ist es ausgeschlossen, dass es sich bei dieser Übereinstimmung – insbesondere da einzig allenfalls hinsichtlich der letzten Ziffer Unsicherheiten bestehen könnten – um einen Zufall handeln könnte, sind doch das Kantonskürzel «[…]» und die übrigen Ziffern klar erkennbar und wäre darüber hinaus vielmehr der umgekehrte Fall ein Zufall. Entsprechend sind auch die diesbezüglichen Ausführungen des METAS in seinem Gutachten vom 28. November 2022 nachvollziehbar, welches im Übrigen anhand der Bilddokumentation zum gleichen Schluss gekommen ist, nämlich, dass es sich beim gemessenen Fahrzeug um den Personenwagen mit dem Kontrollschild «[…]» handelt (UA act. 112). Nach dem Gesagten bestehen somit für das Obergericht keine ernstlichen Zweifel daran, dass es sich beim gemessenen Fahrzeug um jenes mit dem Nummernschild «[…]» handelte. 2.4. Weiter hat die Vorinstanz hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessung bzw. dem Zustand der Eichmarke des verwendeten Messgeräts im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung am 28. Januar 2022 festgehalten, dass sich in den Akten zwar keine Bestätigung hinsichtlich des Zustands befinde, aber auch keine Anhaltspunkte vorlägen, dass Sicherungsmechanismen verletzt oder nach der Eichung messrelevante Teile des Geräts repariert worden seien. Vielmehr habe das in Auftrag gegebene METAS-Gutachten gerade bestätigt, dass das Messmittel habe verwendet werden dürfen, kein technisches Fehlverfahren des Messgeräts erkennbar sei und darüber hinaus die Messresultate korrekt seien. Weiter erwog die Vorinstanz, dass das Parteigutachten das Resultat des METAS-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen vermöge, zumal es einzig auf theoretisch denkbare und nicht konkrete vorliegende Messfehler hinweise (vorinstanzliches Urteil E. II.2.4 ff.). Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, dass bereits aufgrund des Parteigutachtens, welches zu einer deutlich tieferen gefahrenen Geschwindigkeit komme, ein Anhaltspunkt bestehe, dass der Sicherungs- mechanismus verletzt oder nach der Eichung messrelevante Teile des Geräts repariert worden sein könnten. Es könne ohne Nachweis einer unbeschädigten Eichmarke nichts zuungunsten des Beschuldigten inter- pretiert werden. Insbesondere wäre es für den ausführenden Polizei- beamten bei Aufstellung des Geräts möglich und zumutbar gewesen, eine Fotografie der gegebenenfalls unbeschädigten Eichmarke zu erstellen -7- (Berufungsbegründung S. 6 ff.). Schliesslich wendet der Beschuldigte ein, dass eine noch als plausibel geltende Differenz von 10 km/h – wie es die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 vorsehe – beachtlich sei (Berufungsbegründung S. 8 f.). In diesem Sinne stellt der Beschuldigte letztlich die Gültigkeit bzw. Aktualität der Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüber- wachungen im Strassenverkehr in Frage (Berufungsbegründung S. 9). Soweit sich der Beschuldigte auf den Vermerk zur Gültigkeit im Eich- zertifikat beruft, wonach die Eichung bis am 30. Juni 2022 gültig sei, solange das Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspreche und keine Sicherungsmechanismen verletzt oder messrelevante Teile repariert worden seien, ändert dies an der Gültigkeit der Eichung nichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_197/2016 vom 7. Juli 2016 E. 1.2). Es handelt sich hierbei vielmehr um einen standardisierten Hinweis, welcher auf Art. 24 Abs. 1 Satz 2 der Messmittelverordnung (MessMV; SR 941.210) zurück- zuführen ist. Die Messung ist am 28. Januar 2022 erfolgt und es liegen keine Hinweise vor, dass das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät den rechtlichen Anforderungen im fraglichen Zeitpunkt nicht genügt hat. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte bzw. werden solche vom Beschuldigten konkret vorgebracht, dass Sicherungsmechanismen verletzt oder nach der Eichung messrelevante Teile des Geräts repariert wurden. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ergibt sich auch aus dem eingereichten Parteigutachten kein solcher Anhaltspunkt. Vielmehr ist Gegenteiliges der Fall; so liegt die gemäss Parteigutachten im Rahmen einer Plausibilitäts- prüfung berechnete Geschwindigkeit von 83 km/h (UA act. 154 ff.) – wie auch die im Gutachten des METAS ebenfalls im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung errechnete Geschwindigkeit von 81.3 km/h (UA act. 107 ff.) – innerhalb der zulässigen bzw. plausiblen Differenz von 10 km/h zum Messwert des Messsystems gemäss Ziff. 3.2 der Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüber- wachungen im Strassenverkehr. Dies spricht mithin dafür, dass das verwendete Radar-Geschwindigkeitsmessgerät im Zeitpunkt der fraglichen Messung einwandfrei funktioniert hat. Soweit der Beschuldigte diesfalls die noch als plausibel geltende Differenz von 10 km/h bzw. die Gültigkeit der Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr in Frage stellt, ist ihm zu entgegnen, dass sich eine als zulässig zu erachtende Differenz von 10 km/h zwischen dem Messwert des Radar-Geschwindigkeitsmessgeräts und dem mittels Weg-Zeit-Rechnung resultierenden Geschwindig- keitswerts durchaus als nachvollziehbar erweist, zumal es Sinn und Zweck einer Plausibilitätsprüfung ist, mit lediglich geringem Aufwand eine gegebenenfalls offensichtliche Unrichtigkeit der Geschwindigkeitsmessung aufzudecken und nicht, die Richtigkeit des Messergebnisses eindeutig zu verifizieren. -8- Mithin ist von einem einwandfreien Zustand des fraglichen Messmittels auszugehen, womit auch dessen Messresultat nicht weiter in Frage zu stellen ist, zumal dieses durch das METAS in seinem Gutachten vom 28. November 2022 umfassend nachgeprüft und als korrekt und plausibel bestätigt wurde (UA act. 93 ff.). 2.5. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte am 28. Januar 2022 um 15:20 Uhr den Personenwagen Skoda mit dem Kontrollschild […] auf der Mellingerstrasse in Baden-Dättwil, auf welcher die zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h beträgt, gelenkt hat, als dieser mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 25 km/h gemes- sen worden ist. 3. 3.1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Geschwindigkeitssignale zu befolgen, und zwar unabhängig davon, ob die Signalisation rechtmässig publiziert oder Personen gefährdet worden sind (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024). In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs. Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände u.a. erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1; BGE 124 II 259 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 und 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahr- lässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Je schwerer die Verkehrsregel- verletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. -9- 1.4.2; 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 6.2.1 mit Hinweisen). 3.2. Der Beschuldigte war am 28. Januar 2022 um 15:20 Uhr als Lenker des Personenwagens Skoda mit dem Kontrollschild […] auf der Mellingerstrasse in Baden-Dättwil unterwegs und hat dabei die dort signalisierte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um toleranzbereinigt 25 km/h überschritten. Damit hat er den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG erfüllt. Die Fahrbahn des Beschuldigten grenzt auf dem Streckenabschnitt, auf welchem die Geschwindigkeitsmessung erfolgt ist, an eine Bus- und Velospur. Das Bord ist auf dieser Seite unverbaut, während sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite u.a. eine Bushaltestelle befindet. Auch wenn es sich beim betroffenen Streckenabschnitt um eine «atypische Innerortsstrecke» handeln sollte (siehe auch Gesamtverkehrskonzept (GVK) Raum Baden und Umgebung SF15, Umgestaltung Mellingerstrasse Baden-Dättwil, Stand Juni 2024, S. 4), ändert dies nichts daran, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung schon bei einer Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h ungeachtet der konkreten Verhältnisse anzunehmen ist, denn gerade auf solchen Strecken neigen Fahrzeuglenker zu nachlassender Aufmerksamkeit bzw. Disziplin, weshalb die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit besonders unerlässlich ist (Urteile des Bundesgerichts 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.4; 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.5, 6B_677/2014 vom 20. November 2014 E. 5, 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.1). Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt. Wer mit derart stark übersetzter Geschwindigkeit fährt und über eine langjährige Fahrpraxis als LKW-Chauffeur verfügt (GA act. 17) muss sich der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst sein. Die Überschreitung ist mit toleranzbereinigten 25 km/h deutlich. Schliesslich sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, zumal auch gute Strassen-, Sicht- und Witterungsverhältnisse keine besonderen Umstände im Sinne der Recht- sprechung darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1). Auf dem konkreten Streckenabschnitt ist mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen. Dennoch ist der Beschuldigte massiv zu schnell gefahren, ohne Rücksicht auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu nehmen, und hat damit rücksichtslos gehandelt. Folglich hat er vorsätzlich gehandelt und damit den subjektiven Tatbestand erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe - 10 - vor. Er hat sich somit der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen à Fr. 130.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungs- busse von Fr. 520.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. 4.2. Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung in keiner Weise mit der vorinstanzlichen Strafzumessung auseinander (vgl. Berufungsbegründung S. 1 ff.). Da er die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe und der Verbin- dungsbusse somit nicht beanstandet, kann diesbezüglich auf die unbe- stritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 16 Tagessätzen sowie die Verbindungsbusse von Fr. 520.00 als in ihrer Gesamtheit angemessen erachtete Sanktion erscheint bei einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auch unter Annahme des von ihr als noch leicht qualifizierten Verschuldens als mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Die Vorinstanz hat die Verbindungsbusse von der Geldstrafe in Abzug gebracht (vorinstanzliches Urteil E. 2.7.1). Da Busse und Geldstrafe keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind (BGE 144 IV 217 E. 2.3.1) und somit mangels Gleichartigkeit zahlenmässig nicht als eine rechnerische Einheit ausgewiesen werden können, ist die Vorinstanz nicht korrekt vorgegangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 2.4). Diese unzutreffende Vorgehensweise hat sich jedoch nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten des Beschuldigten ausgewirkt, weshalb es aufgrund des Verschlechterungsverbots damit sein Bewenden hat. Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von 16 Tagessätzen und der Verbindungsbusse von Fr. 520.00. 4.3. Der Beschuldigte macht keine wesentlichen Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse geltend (vgl. Berufungsbegründung S. 1 ff.) und solche sind auch nicht ersichtlich, so dass es mit der von der Vorinstanz auf Fr. 130.00 festgesetzten Tagessatzhöhe sein Bewenden hat. 4.4. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgelegt, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. - 11 - 5. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 3'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD) und er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Betreffend die erstinstanzliche Kostenregelung ist festzustellen, dass der Beschuldigte verurteilt wird und deshalb die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Er hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Dies ist auch der Fall, wenn eine Berufung voll- umfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 2'080.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 520.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'848.35 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. - 12 - 4. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 13 - Aarau, 21. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Bekaj