7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'982.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'050.00) werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 7'486.95 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'456.75 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.