4.3. Die Zivilklage von B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. Es wird von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB abgesehen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'890.00 auszurichten. - 27 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.