Der ehemaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Stella Spellecchia, wurde zudem bereits eine Entschädigung von Fr. 5'005.35 ausgerichtet. Auch diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: