6.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'456.75 zu Lasten der Staatskasse ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO)