Die Berufung des Beschuldigten wird teilweise gutgeheissen. Zwar unterliegt er mit seinen gestellten Rechtsbegehren im Schuld- und Strafpunkt vollumfänglich, jedoch erwirkte er mit dem Absehen von einer Landesverweisung einen für sich günstigeren Entscheid. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD) zu ¾ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.