Seit der vorliegend zu beurteilenden Tatbegehung vom 20. Februar 2022 hat sich der Beschuldigte denn auch wohl verhalten; zumindest ist es bis zur Berufungsverhandlung zu keinen neuen Einträgen im Strafregister gekommen. Damit liegen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR ausserordentliche Umstände vor, aufgrund welcher das sehr hohe private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das nicht unerhebliche öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt.