stellt keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Er war im Tatzeitpunkt zwar bereits mit drei rechtskräftigen Vorstrafen (zwei Geldstrafen von 30 Tagessätzen und eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen) im Strafregister verzeichnet, jedoch wurden auch diese Strafen alle bedingt ausgesprochen, wobei die letzte Verurteilung aus dem Jahr 2016 stammt. Seit der vorliegend zu beurteilenden Tatbegehung vom 20. Februar 2022 hat sich der Beschuldigte denn auch wohl verhalten; zumindest ist es bis zur Berufungsverhandlung zu keinen neuen Einträgen im Strafregister gekommen.