Dass die Strafe teilbedingt ausgesprochen worden ist, spricht jedoch gegen eine schlechte Legalprognose, da bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1) und zudem sowohl der zu vollziehende Anteil als auch die Probezeit auf das gesetzliche Minimum festgesetzt worden sind (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6, wonach je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat ist, desto grösser der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein muss). Nach dem Gesagten kann in Nachachtung der zitierten Rechtsprechung des EGMR nicht von einer manifesten Rückfallgefahr ausgegangen werden und der Beschuldigte