Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5 mit Hinweisen). Es ist jedoch zu beachten, dass die Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren teilbedingt bei einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingten Anteil von 2 Jahren, Probezeit 2 Jahre, ausgesprochen worden ist. In diesem Bereich sind von Gesetzes wegen keine vollbedingten Strafen möglich.