4.5.2. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht und ist dafür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren zu verurteilen. Betroffen bzw. gefährdet waren besonders hochstehende Rechtsgüter. Auch bedarf es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt.