4.4.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist und zufolge EGMR aufgrund seines Aufenthaltes in der Schweiz von mehr als 20 Jahren als «long-term immigrant» gilt, der an sich gar nicht mehr ausgewiesen werden sollte (Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28). Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz und der Tatsache, dass er seit jeher hier seinen Lebensmittelpunkt hat, hier verwurzelt ist und eine nahe und echte Vater-Tochter-Beziehung zu seiner vierjährigen Tochter lebt, ist von einem