Eine berufliche und wirtschaftliche Integration in seinem Heimatland scheint durchaus realistisch. Da der Beschuldigte in der Schweiz weder eine Ausbildung absolviert noch eine jahrelange Berufserfahrung gesammelt hat, ist er in seinem Heimatland im Vergleich zur Schweiz nicht spürbar benachteiligt. Insbesondere ein beabsichtigter Berufswechsel (GA act. 68) könnte auch in der Türkei vollzogen werden. Insgesamt dürfte sich eine Integration des Beschuldigten in der Türkei zwar als eher schwierig, aber nicht als unmöglich erweisen.