Sein Vater könnte sich zwar in der Türkei aufhalten, jedoch habe der Beschuldigte seit über 10 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt und wisse nicht, wo er sich aktuell befinde (GA act. 64). Zumindest würde seine soziale Integration dadurch erleichtert, dass der Beschuldigte Türkisch spricht, auch wenn er selbst angibt, es nur zu verstehen und nicht so gut zu sprechen (GA act. 64). So spricht zumindest seine Mutter Türkisch mit ihm und am 20. Februar 2022 hat er sich mit B._____ wenigstens teilweise auf Türkisch gestritten (UA act. 200; GA act. 64). - 22 -