4.4.2. Weiter sind die Gegebenheiten zu berücksichtigen, die den Beschuldigten in der Türkei erwarten würden. Insbesondere die soziale Integration in der Türkei dürfte sich als schwierig erweisen. Der Beschuldigte hat dort laut eigenen Angaben keine Verwandten mehr und habe sein Heimatland bisher nur ferienhalber besucht, zuletzt im Oktober 2023 (GA act. 64). Sein Vater könnte sich zwar in der Türkei aufhalten, jedoch habe der Beschuldigte seit über 10 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt und wisse nicht, wo er sich aktuell befinde (GA act.