Gemäss eingereichtem Betreibungsregisterauszug hat der Beschuldigte noch knapp Fr. 8'500.00 Franken Restschulden, wobei es sich insbesondere um Steuerschulden handelt (Beilage 5b zur mündlichen Berufungsbegründung). Sowohl der Beschuldigte als auch die Kindsmutter haben anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass er oft Schwierigkeiten mit administrativen Angelegenheiten habe oder sich nicht darum kümmere (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 29 f., 36).