___ angestellt gewesen, wo ihm aber im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20. Februar 2022 gekündigt worden sei (GA act. 67). Bis zum 13. Mai 2024 sei er aufgrund der erlittenen Knieverletzung zu 100% arbeitsunfähig gewesen und habe von der SUVA monatlich Fr. 840.00 Taggeld erhalten (Beilage 2b zur mündlichen Berufungsbegründung; GA act. 67). Zwischen dem 14. Mai 2024 und dem 2. Juni 2024 wurde ihm noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert (Beilage 2a zur mündlichen Berufungsbegründung). Seit dem 1. Juli 2024 arbeite er nun zu 50% als Gastronomiemitarbeiter bei der M._____ GmbH in W._____ (Beilage 4 zur mündlichen Berufungsbegründung).