Dass die erste dieser Verurteilungen mittlerweile infolge Zeitablaufs aus dem Strafregister gelöscht worden ist, steht einer Berücksichtigung im Rahmen der Landesverweisung nicht entgegen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.2 und 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.1 jeweils mit Hinweis). Relativierend wirkt sich aus, dass die Vorstrafen, mit denen er zu bedingten Geldstrafen von zweimal 30 und einmal 100 Tagessätzen und somit Strafen im Bagatellbereich verurteilt worden ist, schon länger zurückliegen. Jedenfalls kann daraus nicht geschlossen werden, dass es sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren Gewohnheitsverbrecher handeln würde.