Gegen eine gelungene Integration sprechen – nebst der vorliegenden Verurteilung wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung – die drei Verurteilungen des Beschuldigten zwischen 2012 und 2016 (UA act. 12 f.). Dass die erste dieser Verurteilungen mittlerweile infolge Zeitablaufs aus dem Strafregister gelöscht worden ist, steht einer Berücksichtigung im Rahmen der Landesverweisung nicht entgegen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.2 und 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.1 jeweils mit Hinweis).