Sprachlich ist der Beschuldigte sehr gut integriert. Er spricht einwandfrei Schweizer Dialekt, was bei einer in der Deutschschweiz geborenen und aufgewachsenen Person allerdings auch erwartet werden kann. Auch die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten ausserhalb der Familie ist positiv zu werten, da sich sämtliche Bezugspersonen und damit auch sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinden (mündliche Berufungsbegründung S. 15; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 39). Zudem bestätigten sowohl E._____ (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 f.) als auch C._____ (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21 f.) und F.___