Sodann pflegt der Beschuldigte nach eigenen Angaben auch wöchentlichen Kontakt zu seiner Mutter, die zusammen mit seinem Stiefbruder in U._____ wohnt. Seine Schwester, die in V._____ lebe, sehe er weniger häufig, halte aber telefonischen Kontakt mit ihr und treffe sie ab und zu zusammen mit seiner und ihrer Tochter (GA act. 64 f.).