Seit der gerichtlichen Vereinbarung vom 12. Februar 2025 steht die Tochter unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern (Beilage 7 zur mündlichen Berufungsbegründung Ziff. 2). Letztlich spielt der späte Zeitpunkt der formellen Anerkennung für die Frage, ob eine echte, nahe und gelebte Beziehung zur Tochter besteht, aber keine entscheidende Rolle. Die als Zeugin vor Obergericht befragte Kindsmutter hat diesbezüglich bestätigt, dass mit Ausnahme eines kurzen Unterbruchs nach der Geburt ein stetiger Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter vorhanden gewesen sei.