Der Beschuldigte hat seine Tochter, die wie ihre Mutter Schweizerin ist, erst seit Kurzem anerkannt (Beilage 7 zur mündlichen Berufungsbegründung Ziff. 1), was er in erster Linie damit erklärte, dass die Beschaffung der für eine Anerkennung notwendigen Papiere aus der Türkei administrativ und finanziell aufwändig gewesen sei, weshalb darauf verzichtet worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 41; Beilage 6 zur mündlichen Berufungsbegründung; GA act. 65 f.). Seit der gerichtlichen Vereinbarung vom 12. Februar 2025 steht die Tochter unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern (Beilage 7 zur mündlichen Berufungsbegründung Ziff.