Der Beschuldigte ist unverheiratet und derzeit nicht in einer Beziehung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 34), jedoch Vater einer knapp vierjährigen Tochter, die bei der Kindsmutter lebt und zu der er regelmässigen Kontakt pflege (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26 f., 39; GA act. 65). Der Beschuldigte und die Kindsmutter, eine Schweizerin, haben sich etwa ein halbes Jahr nach der Geburt der Tochter getrennt (mündliche Berufungsverhandlung S. 26). Der Beschuldigte hat seine Tochter, die wie ihre Mutter Schweizerin ist, erst seit Kurzem anerkannt (Beilage 7 zur mündlichen Berufungsbegründung Ziff.